Apropos Mieter: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen auch diejenigen Bürger von der Energiewende profitieren, die sich selbst keine Photovoltaikanlage leisten können oder keine Möglichkeit dazu haben. Die Grundlagen hierfür schafft das sogenannte Mieterstromgesetz.
Kurz und prägnant auf den Punkt gebracht besagt es Folgendes:
Der Vermieter als Eigentümer der Photovoltaik-Anlage liefert selbst produzierten Solarstrom an den Mieter, der diesen sofort nutzt. Der Vermieter erhält hierfür außer dem vereinbarten Strompreis zusätzlich einen Mieterstromzuschlag. Umgekehrt profitiert der Mieter (neben dem guten Gefühl etwas fürs Klima zu tun) von günstigen Stromkosten. Der Mieter darf allerdings nicht dazu verpflichtet werden, einem Mieterstromvertrag zuzustimmen – er kann auf Wunsch auch weiterhin seinen gesamten Strom vom regionalen Versorger beziehen. Ohnehin kauft der Mieter den Anteil des Stroms, der nicht durch die PV-Anlage gedeckt wird, beim Versorger. Der gewerbesteuerfreie Mieterstromzuschlag wurde im aktuellen EEG nochmals nachgebessert und gilt für 20 Jahre. Überschüssiger Strom wird auch bei diesem Modell ins Netz eingespeist, der Eigentümer (= Vermieter) erhält hierfür eine Einspeisevergütung. Voraussetzung ist, dass jede Mietpartei einen eigenen Stromzähler hat und ein Zweirichtungssummenzähler installiert wird. Dieser dient zugleich als Einspeisezähler und Bezugszähler, d. h. gemessen wird, wie viel Strom ins Netz eingespeist und welche Menge aus Solarstrom bzw. vom Versorger bezogen wird.
Unsere Einschätzung: Aufgrund der Rechtslage, der Bezug von Solarstrom ist für den Mieter freiwillig, wird das Modell des Mieterstroms in der Praxis bislang nur selten angewendet. Vermieter und Mieter sind sich oft „nicht grün“ und daher ist deren Neigung, Strom vom Mehrfamilienhaus-Eigentümer zu kaufen, tendenziell gering. Zudem ist die damit verbundene technische Installation aufwändig.
Bei Interesse am Mieterstrom für Ihr Objekt bieten wir Ihnen dennoch gern eine umfassende kostenlose:
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